für gewerbliche Vertragspartner

 

1. Allgemeines
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Angebots- / Auftragsabwicklung

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie werden erst durch unsere Ausführung oder schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Das gleiche gilt für Ergänzungen, ob Änderungen oder Nacharbeiten, wobei hierfür ausschließlich die schriftliche Bestätigung zählt.

2. Die Auftragserteilung hat stets schriftlich zu erfolgen. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Inhalt und Auftragsumfang aus dieser. Sind mehrere Personen Vertragspartner, so haften Sie uns gegenüber als Gesamtschuldner.

 

3. GEMA-Gebühren
Der Vertragspartner übernimmt den Kontakt mit der GEMA und begleicht die durch das Abspielen von Musikstücken durch Infaction entstehenden GEMA-Gebühren. Der Vertragspartner übernimmt auch die Meldung der Musiknutzung an die GEMA. Sollte der Vertragspartner seine vorgenannten Pflichten verletzen, so stellt er Infaction von Ansprüchen der GEMA frei.

 

4 Leistungen
1. Nebenabreden bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung des Veranstalters in Textform. Abweichungen der einzelnen Leistungen durch den Veranstalter bleiben vorbehalten, sofern diese nach Vertragsabschluss notwendig wurden und diese den Gesamtdurchschnitt der Veranstaltung nicht erheblich beeinträchtigen.

2. Sollten der/ die vereinbarte/n BMX-Akteure durch Krankheit, Verletzung oder anderen Gründen, die nicht dem Einfluss von Infaction unterliegen, eine Infaction-Show nicht durchführen können, so kann Infaction einen Ersatzfahrer engagieren, soweit dies nicht im Einzelnen für den Vertragspartner unzumutbar ist.

3. Wir behalten uns vor, von den Werbematerialien abweichende Personen oder Materialien einzusetzen soweit dies nicht im Einzelnen für den Vertragspartner unzumutbar ist. Infaction ist berechtigt, eigene Werbeträger oder Ähnliches einzusetzen.

4. Der Vertragspartner hat für geeignete Bedingungen, d. h. auch alle betrieblichen Voraussetzungen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung erforderlich sind, z. B. Bodenverhältnisse, genügend Platz in Breite und Höhe, usw., Sorge zu tragen. Zur Ausführung von Veranstaltungen stellt der Vertragspartner insbesondere eine ebene Fläche (z. B. Asphalt, Beton, etc.) und eine ausreichende Zahl von Stromquellen für elektronisches Equipment zur Verfügung. Die Flächen sind vom Vertragspartner mechanisch abzusperren. Die weiteren Anforderungen an den Veranstaltungsort sind von uns bei Auftragserteilung anzugeben. Gesonderte Vereinbarungen, die über hier genannte Vereinbarungen hinausgehen, müssen entsprechend der zu ändernden Erweiterungen von den Vertragspartnern ergänzt werden. Der Vertragspartner haftet für die Eignung des Veranstaltungsortes für die Durchführung der Veranstaltung und für die Säuberung der von Ihm überlassenen Plätze vor und nach der Veranstaltung. Sollten die angesprochenen Voraussetzungen nicht gegeben sein, auch aus unvorhersehbaren Gründen, steht es uns frei, zu den gleichen Konditionen den Auftrag den Verhältnissen anzupassen bzw. von dem Auftrag Abstand zu nehmen. Nimmt Infaction in diesem Fall von dem Auftrag Abstand, entsteht eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des vereinbarten Entgeltes. Die Geltendmachung weiterführender Schäden bleibt vorbehalten.

5. Zahlungsbedingungen

1. Die Leistung der Vergütung für durchzuführende Aufträge erfolgt gegen Rechnung. Das Entgelt ist, soweit nichts anderes vereinbart, zur einen Hälfte bis 14 Tage vor Leistungsbeginn und zur anderen Hälfte am Ende des Veranstaltungstages zu bezahlen.

2. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt pauschal (ohne weiteren Nachweis) Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Vertragspartner ist es erlaubt nachzuweisen, dass Infaction kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Alle von uns genannten Preise verstehen sich netto und es muss der jeweilig geltende Steuersatz hinzugerechnet werden. Die Rechnungen müssen sofort in bar oder Verrechnungsscheck bezahlt werden, dieses gilt, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.


6.Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von Infaction nur aufrechnen mit einer anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderung. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners.


7. Gewährleistung, Stornierung, Vertragsstrafe

1. Erkennbare Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie bei Ausführung der Leistung oder dem Empfang von Ware uns gegenüber unmittelbar angezeigt wurden.

 

2. Im Falle der Nichtannahme der Leistung von Infaction durch den Vertragspartner (Annahmeverzug) steht uns der volle Rechnungsbetrag zu. Dem Vertragspartner ist es erlaubt nachzuweisen, dass Infaction kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

3. Sollte ein Rücktritt vom Vertrag/Stornierung vom Vertragspartner ausgehen, so steht uns entsprechend der nachfolgenden Gliederung, nach Nähe des Zeitraums des Rücktritts zum vereinbarten vertraglichen Erfüllungstermin in einem proportionalen Verhältnis ein Anfall am vereinbarten Honorar zu. · bis 30 Tage vor dem Termin: 15% des Rechnungsbetrages · bis 10 Tage vor dem Termin: 60% des Rechnungsbetrages · ab dem 9. Tag vor dem Termin: 100% des Rechnungsbetrages Dem Vertragspartner ist es erlaubt nachzuweisen, dass Infaction kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

8. Haftung
1. Die Haftung des Veranstalters wegen vertraglicher Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mitglieds beruhen, wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Erfüllungsgehilfen oder der gesetzlichen Vertreter des Veranstalters beruht.

2. Die Haftung des Veranstalters wegen Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten der Erfüllungsgehilfen oder der gesetzlichen Vertreter des Veranstalters beruht.

3. Für sämtliche Schäden des Kunden übernimmt dieser eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 500,00 je Schadensfall.


9. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder nur teilweise unwirksam oder anfechtbar sein, wird die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte Zweck, soweit als möglich, erreicht wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen impliziert nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

10. Gerichtsstand
Der Vertragspartner kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Erfüllungsort für Ausführung und Zahlung ist Köln. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Bundesvermögen wird Marburg als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Vertragspartner im Ausland, in der EG sowie auch außerhalb der EG, die diesen Vertrag gleichfalls anerkennen und sich mit den Vereinbarungen nach dem deutschen Recht einverstanden erklären. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Veranstalters maßgebend, wenn sich die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

 

Stand: 01. Mai 2020


Allgemeine Geschäftsbedingungen von INFACTION

für Camps&Workshops

§ 1 Angebots- / Auftragsabwicklung

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie werden erst durch unsere Ausführung oder schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Das gleiche gilt für Ergänzungen, ob Änderungen oder Nacharbeiten, wobei hierfür ausschließlich die schriftliche Bestätigung zählt. Mündliche Ergänzungen oder Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um Wirksamkeit zu erlangen.

2. Die Auftragserteilung hat stets schriftlich zu erfolgen. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Vertragspartners oder Auftraggebers. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Inhalt und Auftragsumfang aus dieser. Sind mehrere Personen Vertragspartner, so haften Sie uns gegenüber als Gesamtschuldner.

 

§ 2 Abschluss des Vertrages

1. Die Anmeldung muss schriftlich, per Fax oder Email erfolgen. Bei Teilnehmern unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Im Interesse einer homogenen und harmonischen Gruppe legt der Veranstalter Wert auf die Einhaltung der Altersbegrenzungen bei Kinder- und Jugendveranstaltungen.

2. Die Anmeldung wird für den Teilnehmer mit der Buchung des gewählten Camptermins über die Internetseite www.infaction.de verbindlich. Ein gesondertes Bestätigungsschreiben, genannt Vertrag, inform einer automatisch an die Buchungsbestätigung angehängten PDF Datei, wird nur als zusätzlicher Nachweis für beide Vertragsparteien zur Verfügung gestellt und muss vom Teilnehmer unterschrieben zurückgesandt werden.

3. Falls der Rechnungsbetrag zum Veranstaltungsbeginn noch nicht vollständig beim Veranstalter eingegangen ist, hat dieser das Recht, den Teilnehmer durch Erklärung einer Kündigung unverzüglich von der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter hat das Recht, in diesem Fall von dem Teilnehmer eine Schadenspauschale in Höhe des halben Rechnungsbetrages zu verlangen. Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass INFACTION ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

4. Für sämtliche Erklärungen reicht die Textform (§ 126 b BGB) aus.

 

§ 3 Leistungen

1. Im Rechnungsbetrag sind die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Leistungen enthalten. Der Veranstalter übernimmt nicht die elterlichen Aufsichtspflichten über minderjährige Teilnehmer.

2. Sollten der/ die vereinbarte/n Trainer etc. durch Krankheit, Verletzung oder anderen Gründen, die nicht dem Einfluss von INFACTION unterliegen, eine Veranstaltung nicht durchführen können, so kann INFACTION einen Ersatzfahrer engagieren, soweit dies nicht im Einzelnen für den Vertragspartner unzumutbar ist. Wir behalten uns vor, von den Werbematerialien abweichende Personen oder Materialien einzusetzen soweit dies nicht im Einzelnen für den Vertragspartner unzumutbar ist.

3. Nebenabreden bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung des Veranstalters in Textform. Abweichungen der einzelnen Leistungen durch den Veranstalter bleiben vorbehalten, sofern diese nach Vertragsabschluss notwendig wurden und diese den Gesamtdurchschnitt der Veranstaltung nicht erheblich beeinträchtigen.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Die Leistung der Vergütung für durchzuführende Aufträge erfolgt gegen Rechnung und ist, soweit nichts anderes vereinbart, bis 14 Tage im Voraus vor Veranstaltungsbeginn zu bezahlen.

2. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt pauschal (ohne weiteren Nachweis) Verzugszinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Es bleibt uns hierüber hinaus vorbehalten, einen richtigen Schaden nachzuweisen. Dem Teilnehmer ist der Nachweis gestattet, dass INFACTION ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

 

§ 5 Gewährleistung, Stornierung

1. Im Falle der Nichtannahme der Leistung von INFACTION durch den Teilnehmer (Annahmeverzug) steht uns der volle Rechnungsbetrag zu. Dem Teilnehmer ist es erlaubt nachzuweisen, dass INFACTION kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

2. Sollte ein Rücktritt vom Vertrag vom Teilnehmer ausgehen, so steht dem uns entsprechend der nachfolgenden Gliederung, nach Nähe des Zeitraums des Rücktritts zum vereinbarten vertraglichen Erfüllungstermin in einem proportionalen Verhältnis ein Anfall am vereinbarten Honorar zu.
• bis 30 Tage vor dem Termin: 15% des Rechnungsbetrages • bis 10 Tage vor dem Termin: 60% des Rechnungsbetrages • ab dem 9. Tag vor dem Termin: 100% des Rechnungsbetrages

3. Vor Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer eine Ersatzperson stellen, welche den Veranstaltungsanforderungen entspricht oder auch auf eine andere Veranstaltung umbuchen. Hierfür entsteht eine Gebühr in Höhe von € 25,00. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 6 Haftung

1. Die Haftung des Veranstalters INFACTION wegen vertraglicher Schadensersatzansprüche des Teilnehmers für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mitglieds beruhen, wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Erfüllungsgehilfen oder der gesetzlichen Vertreter des Veranstalters beruht.

2. Die Haftung des Veranstalters wegen Schadensersatzansprüchen des Teilnehmers, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten der Erfüllungsgehilfen oder der gesetzlichen Vertreter des Veranstalters beruht.

3. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden des Teilnehmers, deren Entstehung der Teilnehmer selbst zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere der Verlust von Fahrrädern und mitgebrachten Materialien.

4. Für sämtliche Schäden des Teilnehmers übernimmt dieser eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 200,00 je Schadensfall.

 

§ 7 Mitwirkungspflicht

Der Teilnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung des Veranstalters zur Kenntnis zu geben damit dieser für Abhilfe sorgen kann.

 

§ 8 Veranstaltungsausschluss

1. Wenn Teilnehmer die Durchführung einer Veranstaltung nachhaltig stören indem sie das geordnete Zusammenleben der Gruppe erheblich behindern, bzw. eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, kann der Veranstalter den Veranstaltungsvertrag ohne Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten kündigen und den Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen.

2. Weiterhin ist jedem Teilnehmer jegliche Art von Waffen- und illegaler Drogenbesitz, sowie der Konsum von illegalen Drogen strikt untersagt. Der Teilnehmer kann durch die Leitung vor Ort von der Veranstaltung durch Kündigung ohne Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten ausgeschlossen werden, wenn er gegen die vorgenannten Verbote verstößt. Die bei Missachtung entstehenden Kosten trägt der Teilnehmer. Unsere Mitarbeiter sind befugt, Waffen und illegale Drogen sicher zu stellen und zu vernichten. Der Teilnehmer verzichtet auf seine Rechte aus dem Eigentum an diesen Gegenständen.

 

§ 9 Veranstaltungsleitung

1. Die Veranstaltungsleistung beginnt und endet zu denen in der Leistungsbeschreibung angegebenen Uhrzeiten am Veranstaltungsort.

2. Der Teilnehmer hat den Anweisungen des Veranstalters bzw. seiner Mitarbeiter Folge zu leisten.

 

§ 10 Sporterlaubnis

Mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (bei nicht volljährigen Teilnehmern) oder dessen Bevollmächtigten bei der Anmeldung erlaubt dieser, dass der Teilnehmer während der Veranstaltung an sportlichen Aktivitäten (BMX-Rad-Fahren etc.) teilnehmen darf. Bei eventuellen Einschränkungen, ist dieses unserem Büro schriftlich mitzuteilen.

 

§ 11 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Falls die Durchführung der Veranstaltung durch höhere Gewalt (z.B. Epidemien*, Unwetter, Katastrophen, Krieg) oder nicht  zumutbare Gefahr für den Teilnehmer nicht vertretbar ist, hat der Veranstalter das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Es erfolgt eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der Kosten des Veranstalters.

*Dies gilt auch und besonders für die derzeit herrschende Pandemie mit dem Coronavirus COVID 19.


Die folgenden Paragraphen §§ 12 bis 15 gelten zusätzlich für die Buchung von Infaction-Camps. 

 

§ 12 Verpflegung

Die Verpflegungsleistungen beginnen am Reiseziel und enden mit Beginn der Rückreise. Die Mahlzeiten (Frühstück, Lunchpaket und Abendessen) werden unter Mithilfe der Gruppe zubereitet.

 

§ 13 Besondere Hinweise 

Da beim Gästewechsel An- und Abreise der verschiedenen Gästegruppen auf einen Tag fallen, kann die notwendige Reinigung und Vorbereitung der Zimmer/ Zelte für die neuen Gäste dazu führen, dass diese nicht sofort verfügbar sind. Der Teilnehmer muss sein Zimmer/ Zelt während der Reisezeit sauber halten und am Ende der Reisezeit in gereinigtem Zustand verlassen.

 

§ 14 Kündigung durch den Veranstalter

Die Ausschreibung der Reise ist abhängig von einer Mindestteilnehmerzahl, die 5 beträgt, aber je nach Reiseleistung variieren kann; insofern wird auf die Einzelangaben der jeweiligen Reiseleistungen verwiesen. Wird die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, hat der Veranstalter das Recht, den Reisevertrag bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn durch Erklärung in Textform zu kündigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, dies dem Teilnehmer unverzüglich anzuzeigen und bereits geleistete Zahlungen des Teilnehmers werden unverzüglich zurück erstattet.

 

§ 15 Haftung

Die Haftung des Veranstalters wegen vertraglicher Schadensersatzansprüche des Teilnehmers wird für nichtkörperliche Schäden auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden dem Teilnehmer weder vorsätzlich noch fahrlässig zugefügt wird.

 

§ 16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder nur teilweise unwirksam oder anfechtbar sein, wird die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte Zweck, soweit als möglich, erreicht wird.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen impliziert nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

 

§ 17 Gerichtsstand

Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Veranstalters maßgebend, wenn sich die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die juristische Person des öffentlichen Rechts sind.

Stand: 15. Dezember 2022